1. Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt: 

- Antrag auf Vorbescheid von Herrn Christoph Grießer, Winklstr. 12, 83134 Prutting;    Errichtung eines Wohnhauses mit Stellplätzen in der Blumenstr. 21, Fl.-Nr. 602/2,  Gemarkung Edling 

-   Antrag auf Vorbescheid von Herrn Johannes Bauer, Am Brunnfeld 7, 83543 Rott a. Inn;    Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport in Hochhaus, Fl.-Nr. 487/Teilfläche,  Gemarkung Edling 

-   Antrag auf Baugenehmigung von Herrn Mohamed Rahmani, Finkenweg 7b, 83533 Edling;    Nutzungsänderung von Lager-Büros-Lagerverkauf-Bewirtung in Kampf- und Sportschule  mit Büros in der Römerstraße 3, Fl.-Nr. 440/5, Gemarkung Edling 

-   Antrag auf Vorbescheid von Bernd und Irmengard Hackenberg, Roßhart 1 a, 83533 Edling;    Anbau einer zweiten Wohneinheit an das best. Einfamilienhaus (best. Doppelgarage wird  integriert) sowie Anbau einer Garage in Roßhart 1 a, Fl.-Nr. 1354/2, Gemarkung Edling 

-   Antrag auf Baugenehmigung von Herrn Florian Maierbacher, Birkenweg 3, 83562  Freimehring;   Energetische Sanierung, Ausbau Dachgeschoss mit Einbau von 2 Schleppdachgauben sowie Anbau eines Balkones auf der Westseite in der Spitzsteinstr. 10, Fl.-Nr. 719, Gemarkung Edling 

-   Antrag auf Baugenehmigung von Rene und Susanne Hoppenstedt, Birkenstr. 30, 83533  Edling;    Neubau eines 1-Familien-Wohnhauses mit Carport im Riesengebirgsweg, Fl.-Nr. 521/Teilfläche, Gemarkung Steppach 

-   Antrag auf Vorbescheid von Herrn Juro Klaric, Albachinger Str. 21, 83533 Edling;    Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit 2  Wohnungen und Gewerbeflächen in der Albachinger Str. 21, Fl.-Nr. 265, Gemarkung Edling 

2. Bebauungsplan „Pfaffinger-Straße“
Im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan „Pfaffinger-Straße“ wurden die eingegangen Stellungnahmen und Anregungen nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB behandelt sowie der Satzungsbeschluss gefasst. Nach der Bekanntmachung erlangt der Bebauungsplan nunmehr Rechtskraft. 

3. Arbeitsgemeinschaft für die Entwicklungsplanung des Raumes Wasserburg
Die Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für die Entwicklungsplanung des Raumes Wasserburg a. Inn (ARGE) vom 06.11.2019 wird vom Gemeinderat Edling bestätigt. 

4. Erlass einer neuen Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.10.2019 die Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) neu erlassen. 

Mit Schreiben vom 04.11.2019 weist das Landratsamt Rosenheim die Gemeinde Edling nunmehr darauf hin, dass einige Regelungen in der Verordnung überarbeitet werden müssen, weil hierzu rechtliche Bedenken bestehen. Um Rechtssicherheit zu schaffen erlässt der Gemeinderat aufgrund von Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) den Erlass einer neuen Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Gleichzeitig wird die Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 17.10.2019 aufgehoben. 

5. Erlass einer neuen Verordnung über die Vermeidung ruhestörenden Hauslärms (Lärmschutzverordnung)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.10.2019 die Verordnung über die Vermeidung ruhestörenden Hauslärms (Lärmschutzverordnung) neu erlassen. 

Mit Schreiben vom 04.11.2019 weist das Landratsamt Rosenheim die Gemeinde Edling nunmehr darauf hin, dass einige Regelungen in der Verordnung überarbeitet werden müssen, weil hierzu rechtliche Bedenken bestehen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, erlässt der Gemeinderat aufgrund von Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) und Art. 19 Abs. 6 Nr. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) den Erlass einer Verordnung über die Vermeidung ruhestörenden Hauslärms (Lärmschutzverordnung – LschVO). Gleichzeitig wird die Verordnung über die Vermeidung ruhestörenden Hauslärms vom 17.10.2019 aufgehoben. 

6. Abschluss der Zweckvereinbarung über einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten im Landkreis Rosenheim

Seit dem 25.05.2018 ist die von der Europäischen Union erlassene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die bayerischen Kommunen unmittelbar anzuwenden. Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO muss jede Behörde oder öffentliche Stelle einen Datenschutzbeauftragten benennen. Die rechtskonforme Umsetzung der DSGVO bedeutet einen höheren bürokratischen Aufwand, der nicht nur für kleinere Kommunen auf Dauer personelle und finanzielle Ressourcen binden wird. 

Gemäß Art. 37 Abs. 3 DSGVO besteht die Möglichkeit der Benennung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für mehrere öffentliche Stellen. Der Landkreis Rosenheim bietet hierzu eine praktikable und wirtschaftliche Lösung an. Neben der Kostenersparnis durch Synergieeffekte (z.B. bei Fortbildung und Schulung) soll dadurch ein einheitlicher Informationsstand und einheitliches Datenschutzniveau unter Federführung des Landratsamtes erreicht werden. Die Grundlage der Kooperation soll eine Zweckvereinbarung zwischen den beteiligten Kommunen und dem Landkreis Rosenheim sein. Aktuell haben 28 Kommunen im Landkreis Rosenheim ihre Teilnahme an der Zweckvereinbarung zugesagt. Sieben Kommunen haben ein zukünftiges Interesse signalisiert.

Auf Basis der vorliegenden Interessenbekundungen wurde eine Modellrechnung erstellt, aus der die prognostizierte finanzielle Belastung für die einzelnen Projektteilnehmer ersichtlich ist. Von den gesamten Projektkosten trägt 30 % der Landkreis Rosenheim. Die verbleibenden 70 Prozent werden auf die Teilnehmer je zur Hälfte nach Anzahl und Einwohnerzahl verteilt. Für das Jahr 2020 entstehen voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von 103.808,- €. Der Anteil für die teilnehmenden Kommunen beträgt insgesamt 72.665,60 €. Gemäß Kosten-verteilungsplan errechnet sich derzeit für jede Kommune / Verwaltungsgemeinschaft ein Grundbeitrag von 1.397,42 €. Die einwohnerzahlabhängigen Kosten belaufen sich auf 0,26 € pro Bürger. Für die Gemeinde Edling ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 2.570,86 € für das Jahr 2020. 

Die Gemeinde Edling beteiligt sich an der Benennung eines gemeinsamen Daten-schutzbeauftragten im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit mit dem Landkreis Rosenheim und dessen kreisangehörigen Kommunen und Verwaltungsgemeinschaften. In Kooperation werden die dem behördlichen Datenschutzbeauftragten von der DSGVO zugewiesenen Aufgaben erledigt. Ziel der Kooperation ist die rechtssichere Umsetzung des Datenschutzes und die Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus. Durch Synergieeffekte sollen signifikante Einsparungen erzielt und damit auch ein wirtschaftlicher Umgang mit Steuergeldern sichergestellt werden. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt die Zweckvereinbarung zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten abzuschließen.

7. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und einer Datenschutz-koordinatorin

Frau Angelika Schüller war bisher zur Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Edling bestellt. Aufgrund der Teilnahme an der Zweckvereinbarung zum gemeinsamen Datenschutz-beauftragten der Kommunen im Landkreis Rosenheim ist ein neuer Datenschutzbeauftragter zu bestellen. 

Mit Wirkung zum 01.01.2020 wird Herr Markus Schwarzenböck (der Daten-schutzbeauftragte für die Kommunen im Landkreis Rosenheim) gem. Art. 37 Absatz 1 Buchstabe a) EU-DSGVO i. V. m. § 5 BDSG zum Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Edling bestellt. Herr Markus Schwarzenböck hat die Prüfung zum Datenschutzbeauftragten vor der Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern abgelegt. In seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit war er mehrere Jahre bereits als Datenschutzbeauftragter bestellt. Er bringt die Fähigkeit zur Erfüllung der in Art. 39 EU-DSGVO genannten Aufgaben mit. Aufgrund seiner fachlichen und persönlichen Qualifikation erfüllt Herr Markus Schwarzenböck die Voraussetzungen zur Bestellung zum Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 Abs. 5 EU-DSGVO. 

Die Aufgaben von Herrn Schwarzenböck ergeben sich aus der „Zweckvereinbarung gemein-samer Datenschutzbeauftragter der Kommunen im Landkreis Rosenheim“, aus der Datenschutzgrundverordnung der EU, aus dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Bayer. Datenschutzgesetz sowie weiterer einschlägiger Bestimmungen zum Datenschutz. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist und bleibt die Gemeinde Edling vertreten durch den ersten Bürgermeister. 

Für die bessere Bündelung der Aufgaben und Anfragen sowie als Ansprechpartner(in) vor Ort ist gem. Art. 6 der „Zweckvereinbarung gemeinsamer Datenschutzbeauftragter“ ein(e) lokale(r) Datenschutzkoordinator(in) zu bestellen. Die Rolle des der Datenschutzkoordinatorin soll künftig Frau Angelika Schüller übernehmen. Die Gemeinde Edling bestellt Herrn Markus Schwarzenböck mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zum behördlichen Datenschutzbeauftragten. Gleichzeitig wird Frau Angelika Schüller mit ihrem Einverständnis von ihrer bisherigen Aufgabe als Datenschutzbeauftragte entbunden. Zur Datenschutzkoordinatorin wird mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Frau Angelika Schüller ernannt. 

8. Sachstandsbericht des Arbeitskreises zur Entwicklung des Ortskernes Edling gemäß Beschluss vom 18.01.2018
Frau Therese Hargasser als Beauftragte des Gemeinderates berichtete, dass der vor knapp zwei Jahren geplante Arbeitskreis aus verschiedenen Gründen gescheitert ist. Bürgermeister Schnetzer erklärte daraufhin den damals gefassten Beschluss für erledigt. Frau Hargasser berichtete als Alternative von der kürzlich stattgefundenen „Bürgerwerkstatt“, die auf reges Interesse gestoßen ist.